1.1   Allgemein

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Dienstleistungen, welche durch Computerquick (nachfolgend „Computerquick“) den Kunden erbracht werden. Kunden sind Personen und Firmen, welche von Computerquick Dienstleistungen beziehen, Software- Produkte erwerben oder Lizenzen erhalten oder von Computerquick Abklärungen im Hinblick auf solche Transaktionen oder Dienstleistungen vornehmen lassen.

1.2 Leistungen

Unter Dienstleistungen sind sämtliche Arbeitsleistungen von Computerquick zu verstehen, die diese für den Kunden erbringt, beispielsweise

– Ausbildung und Schulung von Mitarbeitern des Kunden,
– Consulting Dienstleistungen,
– Erstellen von Konzepten und Dokumentation,
– Projektplanung, -steuerung und -überwachung,
– Integration und Installation von Software.

Diese Aufzählung ist weder ausführlich noch abschliessend. Weitere Informationen über Dienstleistungen können von Computerquick bezogen werden.

Umfang der Dienstleistungen

2.1 Grundlage

Für den Umfang der von Computerquick zu erbringenden Dienstleistungen gilt in erster Linie die vom Kunden gegengezeichnete Auftragsumschreibung in der schriftlichen Offerte von Computerquick und/oder die durch den Kunden gegengezeichnete Auftragsbestätigung / oder des Vertragsanhanges. In zweiter Linie gilt die, auch in anderer Form, im Anschluss an die vorerwähnte Offerten Umschreibung erfolgte Auftragserteilung durch den Kunden, soweit sie darüber hinausgeht und von Computerquick nicht abgelehnt oder eingeschränkt wurde.

2.2 Gültigkeit

Ohne gegenteiligen ausdrücklichen Vorbehalt in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Kunden darf Computerquick davon ausgehen, dass Auftragserteilungen seitens der Kunden auch dann gültig erfolgt sind, wenn sie

– mündlich von einem am Projekt/Auftrag beteiligten Mitarbeiter des Kunden erteilt werden und von Computerquick nachträglich schriftlich bestätigt wird (e-mail genügt); oder
– von einem Zeichnungsberechtigten des Kunden erteilt werden, wobei Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung (wie namentlich kollektive Zeichnungsberechtigung) nicht gelten

2.3 Änderungen

Während der Dauer der Erbringung von Dienstleistungen können der Kunde wie auch Computerquick jederzeit schriftliche Änderungen dieser Leistungen vorschlagen. Schlägt der Kunde Änderungen vor, teilt ihm Computerquick innert höchstens 5 Arbeitstagen mit, ob die Änderung möglich ist und wie sich diese auf den Vertrag, insbesondere auf Preis und Termine, auswirkt. Bis zum Entscheid über den Änderungsantrag führt Computerquick ihre Dienstleistungen fort.

Auftragsausführung

3.1 Allgemein

Für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen wählt Computerquick ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung die von ihr eingesetzten Berater bzw. Fachleute selbst aus. Computerquick setzt zu diesem Zweck qualifizierte und sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter ein, um die in der Offerte vereinbarten oder sonst angebotenen Leistungen zu realisieren.

3.2 Mitwirkungspflichten des Kunden

Da Computerquick ihre Dienstleistungen hauptsächlich im und für den Geschäftsablauf des Kunden erbringt, ist Computerquick auf dessen Mitwirkung und Unterstützung angewiesen. Der Kunde ist deshalb dafür verantwortlich, dass Computerquick rechtzeitig und im erforderlichen Umfang

– die notwendigen technischen sowie organisatorischen Informationen, Lieferergebnisse und Materialien erhält;
– der Zugang zu den Räumlichkeiten des Kunden gewährt wird;
– die Hard- und Software in der erforderlichen Konfiguration bereit gestellt wird;
– betriebsbereite Kapazitäten (Hardware, Software etc.) und gegebenenfalls qualifizierte Mitarbeiter des Kunden bereitgestellt werden;
– die für notwendige Entscheidungen zuständigen Kontaktpersonen des Kunden bezeichnet werden und rechtzeitig erreichbar sind;
– gegebenenfalls notwendige Bewilligungen (wie Arbeitsbewilligungen) für Mitarbeiter von Computerquick bzw. des Kunden vorliegen.

Diese Mitwirkungshandlungen müssen geeignet sein, dass Computerquick mit ihren Dienstleistungen ohne Verzug beginnen kann. In der Offerte bzw. in den Anhängen können weitergehende Mitwirkungspflichten des Kunden festgelegt werden, welche für die termingerechte Erfüllung der Dienstleistungen erforderlich sind.

3.3 Ungenügende Mitwirkung

Verzögerungen und Kosten durch Mehraufwand aufgrund der ungenügenden Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden sind vom Kunden zu tragen.

3.4 Informationspflicht

Der Kunde und Computerquick verpflichten sich, die Gegenseite über alle Umstände zu orientieren, welche auf die Erbringung der Dienstleistungen einen bedeutsamen Einfluss haben können.

3.5 Termine

Vereinbarte Termine gelten als Richtgrössen und sind für Computerquick nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart wurden.


Verantwortung

Computerquick ist lediglich für sorgfältige und fachgerechte Arbeit verantwortlich. Computerquick hat nicht für einen bestimmten Erfolg oder ein bestimmtes Arbeitsergebnis einzustehen, es sei denn, etwas anderes sei ausdrücklich schriftlich vereinbart worden. Die von Computerquick übernommenen Verpflichtungen gelten als erfüllt, wenn Computerquick die in Offerte/ Angebot bezeichneten Dienstleistungen erbracht hat.

Arten der Vergütung und Rechnungsstellung

5.1 Vergütung nach Material- und Zeitaufwand

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, rechnet Computerquick ihre Dienstleistungen nach Material- und Zeitaufwand und grundsätzlich auf das Ende jeden Monates ab. Dabei kommen in erster Linie die in Offerte/Angebot genannten Ansätze zur Anwendung. Werden Leistungen mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ausserhalb der folgenden Geschäftszeiten (08:00 – 18:00) erbracht, so ist Computerquick berechtigt entsprechende Zuschläge, bezogen auf den jeweils gültigen Stundensatz zu berechnen:

Montag bis Sonntag 00:00 – 08: 00: 100%
Montag bis Sonntag 18:00 – 24:00: 50%

Die Berechnung der Reisezeiten erfolgt in Abhängigkeit vom Ausgangspunkt (Hauptsitz, Zweigniederlassung oder Betriebsstätte des Auftragnehmers) des Mitarbeiters des Auftragnehmers und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers. Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten abgerechnet, sofern die Reisezeit produktiv genutzt wird, jedoch ohne Zuschläge auf die jeweilig gültigen Stundensätze.

5.2 Vergütung nach Kostenrahmen

Computerquick ist auch dann nach effektivem Material- und Zeitaufwand zu entschädigen, wenn in der Offerte bzw. Auftragserteilung oder im Angebot ein Kostenrahmen festgesetzt wurde. Ein Kostenrahmen hat in der Regel die Bedeutung einer blossen Planungsgrundlage und Schätzung, sofern die Dienstleistungen in Offerte bzw. Angebot nicht im Detail umschrieben sind.

5.3 Vergütung nach Kostendach

Ist in der Offerte bzw. Auftragserteilung ein Kostendach vereinbart, so ist Computerquick ebenfalls nach dem effektiv geleisteten Materialund Zeitaufwand zu entschädigen. Zeigt sich im Laufe der Dienstleistungen, dass das Kostendach nicht eingehalten werden kann, orientiert Computerquick den Kunden so früh als möglich. Nach erfolgter Orientierung hat Paragraph 2.3 Gültigkeit.

5.4 Vergütung nach Pauschalhonorar / Festpreis

Wird ein Pauschalhonorar / Festpreis vereinbart, deckt dieses den gesamten Material- und Zeitaufwand von Computerquick in Bezug auf die in der Offerte bzw. ihren Anhängen oder im Angebot im Detail umschriebenen Dienstleistungen. Sollten:

– Änderungen der definierten Voraussetzungen für die Auftragserteilung,
– unvollständige Angaben des Kunden für die Offertstellung oder
– ungenügende Mitwirkung des Kunden im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten

zu Mehraufwendungen führen, sind diese Mehraufwendungen Computerquick vom Kunden nach Zeitaufwand zu vergüten.

 

5.5 Spesen

Der Kunde ist verpflichtet, Computerquick sämtliche Spesen gemäss dem in der Offerte oder dem Auftrag definierten Umfang zu vergüten. Alternativ wird bei Einsätzen vor Ort beim Auftraggeber pro Tag eine Pauschale gemäss gültiger Offerte in Rechnung gestellt

5.6 Mehrwertsteuern

Sämtliche Honorare und Nebenkosten verstehen sich exklusive Mehrwertsteuern.

5.7 Abgaben

Soweit für die Dienstleistungen von Computerquick Abgaben erhoben werden (wie beispielsweise öffentliche Gebühren, Urheberrechtsabgaben), ist Computerquick berechtigt, diese dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.

5.8 Übermässiger Aufwand bei Offerten

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass Computerquick nicht sämtliche mit der Erstellung einer Offerte erbrachten Dienstleistungen unentgeltlich erbringt.

Computerquick kann dem Kunden für die Erstellung einer Offerte den aufgewendeten Zeitaufwand in Rechnung stellen, wenn und soweit die Offerte nicht alleine gestützt auf die vom Kunden an Computerquick eingereichten Unterlagen erstellt werden kann. Insbesondere sind Bedarfsabklärungen, Voranalysen und Workshops vergütungspflichtig, sobald diese ein angemessenes Ausmass übersteigen.

5.9 Rechnungszahlung

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen, rein netto, zur Zahlung fällig. Computerquick kann auf allen ausstehenden Zahlungen nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung einen Verzugszins von 5% p.a. erheben.

Eigentum- und Immaterialgüterrechte

6.1 Keine Lizenz

Die Erteilung eines Auftrages an Computerquick für die Erbringung von Dienstleistungen beinhaltet ohne weitere ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Lizenz für die Nutzung von Softwareprodukten, welche von Computerquick angeboten, vertrieben oder installiert werden.

6.2 Eigentum des Werkexemplars

Mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung geht ein allfällig erstelltes Werkexemplar des Arbeitsresultates und der Dokumentation in das Eigentum des Kunden über.

6.3 Schutzrechte

Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung stehen die von Computerquick im Rahmen der an den Kunden erbrachten Dienstleistungen spezifisch geschaffenen Schutzrechte sowohl dem Kunden wie auch Computerquick zu. Die Vertragspartner räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, diese Rechte unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht beliebig zu nutzen und auszuwerten.

 

6.4 Know How

Computerquick hat das unentgeltliche Recht, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche Computerquick bei der Ausführung von Dienstleistungen für den Kunden allein oder zusammen mit dem Personal des Kunden gewonnen hat, bei der Erbringung von Dienstleistungen ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.

Gewährleistung und Haftung

7.1 Rechte Dritter

Bei der Ausführung der Dienstleistungen wird Computerquick gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht wissentlich verletzen. Erbringt der Kunde eigene Leistungen, so haftet er dafür, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Beide Parteien halten sich gegenseitig von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

7.2 Garantie

Computerquick garantiert dem Kunden, dass die von ihr zu erbringenden Dienstleistungen im Zeitpunkt des leistungsgerechten Termines den vertraglichen Spezifikationen (falls vorhanden) und den branchenüblichen Standards entsprechen und sorgfältig ausgeführt werden. Aufgrund der konstanten Entwicklungen im Markt kann Computerquick jedoch nicht dafür einstehen, dass die erbrachten Dienstleistungen auch nach deren vorgesehenen Beendung den Branchenverhältnissen dauernd genügen werden. Computerquick ist jedoch bereit, im Rahmen eines neuen Auftrages weitere entgeltliche Dienstleistungen zu erbringen.

7.3 Mangelbehebung

Der Kunde hat nachweisliche Mängel von Computerquick in der Ausführung von Dienstleistungen unverzüglich zu rügen, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen seit der Vornahme der jeweiligen Dienstleistung. In diesem Fall steht dem Kunden ausschliesslich das Recht auf Verbesserung zu, welche Computerquick innert spätestens einem Monat vornimmt, jedoch nur im Falle ihres Verschuldens unentgeltlich. Gelingt Computerquick die Verbesserung nicht, kann der Kunde von Computerquick innert derselben Rüge- und Verbesserungsfrist nochmals die Beseitigung der verschuldeten Mängel verlangen. Gelingt dies Computerquick auch innerhalb dieser Nachfrist nicht, hat der Kunde das Recht, Minderung der Vergütung im Umfang des von ihm nachgewiesenen Minderwertes geltend zu machen.

7.4 Haftung

Computerquick schliesst jede Haftung, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, sowie Schadenersatzansprüche gegen Computerquick und gegen allfällige Hilfspersonen und Erfüllungsgehilfen aus. Computerquick haftet insbesondere nicht für indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden des Kunden. Vorbehalten bleibt eine weitergehende zwingende gesetzliche Haftung, beispielsweise für grobe Fahrlässigkeit oder rechtswidrige Absicht.

Computerquick benutzt Hyperlinks lediglich für den vereinfachten Zugang des Kunden zu anderen Webangeboten. Computerquick kann weder den Inhalt dieser Webangebote im Einzelnen kennen, noch die Haftung oder sonstige Verantwortung für die Inhalte dieser Webseiten übernehmen.

Vertragsdauer

8.1 Vertragsbeginn

Die Gültigkeit dieser allgemeinen Vertragsbedingungen beginnt mit der Auftragserteilung oder der tatsächlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Computerquick durch den Kunden, je nach dem, was zuerst erfolgt.

8.2 Vertragsaufhebung

Das Vertragsverhältnis für die Erbringung von Dienstleistungen kann von jeder Partei jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten aufgelöst werden, sofern in der Offerte oder in einem separaten Vertrag nicht eine andere Frist festgelegt ist. Vorbehalten bleibt die Auflösung mit sofortiger Wirkung aus einem wichtigen, von der Gegenpartei zu vertretenden Grund, welcher es der kündigenden Partei als unzumutbar erscheinen lässt, das Vertragsverhältnis bis zur ordentlichen Vertragsbeendigung fortzusetzen.

Vertraulichkeit

Beide Vertragspartner verpflichten sich selber wie auch ihre Mitarbeiter und beigezogene Hilfspersonen gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannter Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre des anderen Partners beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages zugänglich werden. Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht. Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Auftragnehmer das Recht den Namen des Auftraggebers, unter Wahrung der Geheimhaltungsbestimmungen, als Referenz zu verwenden. Die Vertragspartner dürfen öffentlich, insbesondere an die Presse und potentielle Kunden, nur über die Tatsache des Vertragsschlusses unter Verwendung des Logos, der Nennung des Vertragspartners, des Vertragsgegenstandes und des Vertragsgebiets berichten.

Anstellungsverzicht

Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form der mit Ausführung von Leistungen unter diesem Vertrag betrauten Mitarbeiter oder Hilfspersonen des andern Vertragspartners während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung bedarf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung schuldet der vertragsbrüchige Vertragspartner eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Netto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters, mindestens jedoch von CHF 100’000 unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts für den weiteren nachgewiesenen Schaden. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung dieser Verpflichtung.

Verrechnung von Forderungen

Die Verrechnung irgendwelcher Ansprüche eines Vertragspartners mit Gegenforderungen des anderen Partners bedarf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung der Vertragspartner.

Datenschutz

Computerquick darf die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag verarbeiten und nutzen sowie zu Marketingzwecken verwenden. Die zur Leistungserfüllung notwendigen Daten können auch an beauftrage Dienstleistungspartner (Logistikpartner) oder sonstigen Dritten weitergegeben werden.

Teilungültigkeit

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Weitere Bestimmungen

Computerquick behält sich ausdrücklich vor, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern und ohne Ankündigung in Kraft zu setzen.

Im Falle von Streitigkeiten kommt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Normen zur Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG, Wiener Kaufrecht) wird explizit ausgeschlossen.

Gerichtsstand ist Basel.

Kontakt

Bei Fragen zu diesen AGB bitte melden bei: https://www.computerquick.ch/kontakt